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Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Gegenstand jeder vertraglichen Vereinbarung, in denen sich MONUMEDIA zur Erbringung von medialen Dienst- und Werkleistungen verpflichtet. Anderslautende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil. § 1 Einräumung von Rechten
(1) An allen durch MONUMEDIA erstellten, durch das Urheberrecht geschützten Werken (insbesondere Fotografien, Grafiken, Filmwerken, Layout-Gestaltungen, Animationen und Softwares) wird dem Auftraggeber, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, ein einfaches, nichtausschließliches Nutzungs- oder Verwertungsrecht in der jeweils vertraglich bestimmten Art und Weise gewährt. Eine Weitergabe von urhebergeschützten Werken an Dritte sowie jegliche sonstige vom Vertrag abweichende Nutzung, Vervielfältigung oder Bearbeitung bedürfen der vorherigen Zustimmung von MONUMEDIA. Für jeden Fall der urheberrechts- bzw. vertragswidrigen Nutzung, Bearbeitung oder Verwertung von durch MONUMEDIA erstellten Werken oder deren unerlaubte Weitergabe an Dritte durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der jeweiligen Brutto-Auftragssumme. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
(2) Vorschläge, Weisungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers begründen keine Miturheberschaft und haben keinen Einfluß auf den vereinbarten Werklohn.
(3) Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung über. Ebenso geht auch das Eigentum an durch MONUMEDIA zu liefernde körperliche Gegenstände (Datenträger, museale Einrichtungen etc.) erst mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung an den Auftraggeber über.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, ist MONUMEDIA uneingeschränkt zur anderweitigen Vermarktung der von ihr erstellten Werke berechtigt. MONUMEDIA behält sich weiterhin vor, Quellenangaben (MONUMDEDIA, www.monumedia.de) und Impressumsangaben (Name, Adresse, Telefon, Fax, Website und E-mail) an ihren Arbeiten anzubringen.
(5) Die Arbeiten (Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings, Filme und Fotografien) von MONUMEDIA sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die noch § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. § 2 Rechte Dritter
(1) Werden Fotografien, Grafiken, Texte, Softwares, Musikkompositionen oder andere Werke, die nach deutschem Urheberrecht geschützt sein könnten, durch den Auftraggeber übergeben und in das von MONUMEDIA zu erstellende Projekt integriert, sichert der Auftraggeber zu, dass a) er selbst Urheber des zu integrierenden Werkes ist oder b) ein Dritter Urheber des zu integrierenden Werkes ist, der Auftraggeber aber uneingeschränkt zur Verwertung, Bearbeitung und Veränderung berechtigt ist oder c) das zu integrierende Werk nicht urheberrechtlich geschützt ist.
(2) Der Auftraggeber stellt MONUMEDIA von jeglichen Ansprüchen frei, die ein Dritter aufgrund eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die Maßgaben des Absatzes 1 stellt. Wird MONUMEDIA aufgrund eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die Maßgaben des Absatzes 1 zu einer Zahlung von Schadensersatz oder einer Geldstrafe verurteilt oder erleidet in sonstiger Weise Vermögensnachteile, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Vermögensschäden verpflichtet.
§ 3 Pflichtenheft
(1) Für komplexe mediale Leistungen, bei denen Mitwirkungspflichten für den Auftraggeber in nicht unerheblichem Umfang bestehen - dies betrifft insbesondere die Produktion von Filmen und 3D-Animationen sowie die Erstellung und Umsetzung musealer Konzepte -, ist mit Vertragsschluss von MONUMEDIA und dem Auftraggeber gemeinsam ein Pflichtenheft zu erstellen. In diesem soll insbesondere festgelegt werden: a) die Zielsetzung des Projektes. b) jeweils auf der Seite von MONUMEDIA und Auftraggeber diejenigen Personen, die zur Abgabe rechtsverbindlicher Willenserklärungen ermächtigt sind. c) die einzelnen Produktionsstufen des jeweiligen Projektes sowie die Fristen zu deren Fertigstellung. d) nach welchen Produktionsstufen und innerhalb welchen Zeitraumes eine Teilabnahme durch den Auftraggeber erfolgt. e) weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, insbesondere die Übergabe von Dokumenten und anderem für die Produktion notwendigem Material. f) ein Zahlungsplan für die Leistung von Abschlagszahlungen; diese werden grundsätzlich jeweils mit Vollendung der einzelnen Produktionsstufen fällig
(2) Wurde mit Vertragsschluss kein Pflichtenheft gemäß den Vorgaben in Absatz 1 erstellt, werden beide Vertragsparteien wohlwollend auf die zeitnahe nachträgliche Erstellung eines solchen Pflichtenheftes hinwirken.
(3) Werden in dem Pflichtenheft Teilabnahmen vereinbart, so hat der Auftraggeber innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die Gelegenheit zur einmaligen Äußerung von Ergänzungs- oder Änderungswünschen. Verstreicht die im Pflichtenheft vereinbarte Abnahmefrist ohne daß der Auftraggeber Ergänzungs- oder Änderungswünsche geäußert hat, gilt die jeweils abzunehmende Teilleistung als beanstandungslos abgenommen. Ergänzungs- oder Änderungswünsche zu einer Produktionsstufe nach Ablauf der dafür vorgesehenen Abnahmefrist werden nur gegen eine gesonderte Vergütung berücksichtigt. Die Vereinbarung über eine solche Vergütung ist vor Weiterführung der Arbeiten zu treffen. Weiterhin sind in einem solchen Fall die Leistungsfristen für MONUMEDIA einvernehmlich anzupassen.
§ 4 Aufnahmen mit Foto-Video-Helikopter
(1) MONUMEDIA ist bemüht, vom Auftraggeber vorgegebene Termine einzuhalten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß MONUMEDIA keine Haftung für Verzugsschäden aller Art übernimmt, da der Einsatz mit dem Foto-Video-Helikopter insbesondere stark wetterabhängig ist.
(2) MONUMEDIA ist darüber hinaus berechtigt, einen Vertrag über die Erstellung von Foto- oder Filmaufnahmen per Foto-Video-Helikopter jederzeit zu widerrufen, wenn sich der Auftrag nach seinen örtlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit den Anforderungen an das zu liefernde Bildmaterial als unausführbar oder als zu riskant herausstellt. Die Einschätzung bleibt dem Piloten vorbehalten. Die Ansprüche des Auftraggebers bleiben dann in jedem Falle auf die Rückerstattung eventuell bereits gezahlter Vorschüsse beschränkt.
§ 5 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Der Sitz von MONUMEDIA wird als Gerichtsstand vereinbart. Für alle Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht.
§ 6 Unwirksamkeit von Klauseln
Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
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